L 6 AS 1503/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-10-15, L 6 AS 1503/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-10-15, L 6 AS 1503/12 B ER
L 6 AS 1503/12 B ERSozialversicherungsgericht15.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1503/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-15
Aktenzeichen: L 6 AS 1503/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1015.L6AS1503.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.07.2012 geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, längstens jedoch bis zum 20.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Regelbedarfs bzw. Sozialgeld unter Berücksichtigung gezahlten Kinder- und Elterngeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
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