L 8 R 193/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-11-06, L 8 R 193/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-11-06, L 8 R 193/12 B ER
L 8 R 193/12 B ERSozialversicherungsgericht06.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 193/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-06
Aktenzeichen: L 8 R 193/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1106.L8R193.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3.2.2012 geändert. Die vom Sozialgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15.11.2011 wird nur aufrechterhalten, soweit die Antragsgegnerin Beitragsnachforderungen für die Beschäftigten K T, P U und hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums vom 25.9. bis 16.10.2004 für den Beschäftigten N Q sowie auf diese Nachforderungen entfallende Säumniszuschläge geltend macht. Insoweit wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin neun Zehntel, die Antragsgegnerin ein Zehntel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.561,67 Euro festgesetzt.
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