L 6 AS 1324/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-11-09, L 6 AS 1324/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-11-09, L 6 AS 1324/12 B ER
L 6 AS 1324/12 B ERSozialversicherungsgericht09.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1324/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-09
Aktenzeichen: L 6 AS 1324/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1109.L6AS1324.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2012 geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 09.11.2012 vorläufig bis zur Entscheidung über ihre Klage SG Köln S 15 AS 2801/12, längstens jedoch bis zum 30.04.2013 Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
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