L 7 AS 1708/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-11-15, L 7 AS 1708/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-11-15, L 7 AS 1708/12 B ER
L 7 AS 1708/12 B ERSozialversicherungsgericht15.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1708/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-15
Aktenzeichen: L 7 AS 1708/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1115.L7AS1708.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.2012 geändert. Für die Zeit ab dem 01.09.2012 bis zum 31.12.2012 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 374 Euro unter Anrechnung des Aushilfseinkommens aus der Arbeitnehmertätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe der §§ 11, 11b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
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