Landessozialgericht NRW, 2012-12-11, L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 B

L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 BSozialversicherungsgericht11.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-11

Aktenzeichen: L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1211.L9SO391.12B.ER.L9.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.09.2012 werden zurückgewiesen. Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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