L 8 R 289/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-12-19, L 8 R 289/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-12-19, L 8 R 289/12 B ER
L 8 R 289/12 B ERSozialversicherungsgericht19.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 289/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-19
Aktenzeichen: L 8 R 289/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1219.L8R289.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.03.2012 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 316.775,38 Euro festgesetzt.
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