Landessozialgericht NRW, 2013-02-25, L 6 AS 1902/10 B

L 6 AS 1902/10 BSozialversicherungsgericht25.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1902/10 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-25

Aktenzeichen: L 6 AS 1902/10 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0225.L6AS1902.10B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2010 geändert. Der Kläger zu 1) wird an den Kosten der Rechtsverfolgung erster Instanz durch Zahlung dreier monatlicher Raten in Höhe von 100,00 Euro, zahlbar zum 01.04., 01.05. und 01.06.2013, und einer Schlussrate in Höhe von 130,78 Euro, zahlbar zum 01.07.2013 2013, beteiligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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