L 8 R 606/11•Landessozialgericht NRW, 2013-03-15, L 8 R 606/11
Landessozialgericht NRW, 2013-03-15, L 8 R 606/11
L 8 R 606/11Sozialversicherungsgericht15.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 606/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-15
Aktenzeichen: L 8 R 606/11
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0315.L8R606.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.5.2011 wird zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass sich die Feststellung zum Nichtbestehen der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) auf den Zeitraum bis zum 31.10.2007 erstreckt. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.389,10 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.