L 19 AS 452/13 B ER und L 19 AS 453/13 B•Landessozialgericht NRW, 2013-07-14, L 19 AS 452/13 B ER und L 19 AS 453/13 B
Landessozialgericht NRW, 2013-07-14, L 19 AS 452/13 B ER und L 19 AS 453/13 B
L 19 AS 452/13 B ER und L 19 AS 453/13 BSozialversicherungsgericht14.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 452/13 B ER und L 19 AS 453/13 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-14
Aktenzeichen: L 19 AS 452/13 B ER und L 19 AS 453/13 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0714.L19AS452.13B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.02.2013 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für Januar und Februar 2013 in der mit Bescheid vom 28.08.2012 bewilligten Höhe zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt ein Drittel der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen; Kosten im Übrigen sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird zurückgewiesen.
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