L 19 AS 942/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2013-07-19, L 19 AS 942/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2013-07-19, L 19 AS 942/13 B ER
L 19 AS 942/13 B ERSozialversicherungsgericht19.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 942/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-19
Aktenzeichen: L 19 AS 942/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0719.L19AS942.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2013 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) Regelbedarf in Höhe von 345,00 EUR mtl. und der Antragstellerin zu 2) Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR mtl. für die Zeit ab dem 06.05.2013 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens bis zum 31.10.2013 vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen.
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