L 19 AS 766/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2013-08-22, L 19 AS 766/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2013-08-22, L 19 AS 766/13 B ER
L 19 AS 766/13 B ERSozialversicherungsgericht22.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 766/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-22
Aktenzeichen: L 19 AS 766/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0822.L19AS766.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.04.2013 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und 2) Regelbedarfe i.H.v. 345,00 EUR monatlich, der Antragstellerin zu 3) i.H.v. 105,00 EUR monatlich, der Antragstellerin zu 4) i.H.v. 71,00 EUR monatlich, dem Antragsteller zu 5) i.H.v. 65,00 EUR monatlich und der Antragstellerin zu 6) i.H.v. 9,00 EUR monatlich für die Zeit ab dem 09.07.2013 bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 32 AS 2010/13, SG Dortmund, längstens bis zum 31.12.2013, vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.
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