L 8 R 462/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2013-09-04, L 8 R 462/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2013-09-04, L 8 R 462/13 B ER
L 8 R 462/13 B ERSozialversicherungsgericht04.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 462/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-04
Aktenzeichen: L 8 R 462/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0904.L8R462.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.3.2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2012 gegen den Bescheid vom 29.10.2012 wird in Höhe von 6.516,10 Euro angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.795,35 EUR festgesetzt.
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