L 12 AS 1545/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2013-09-20, L 12 AS 1545/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2013-09-20, L 12 AS 1545/13 B ER
L 12 AS 1545/13 B ERSozialversicherungsgericht20.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AS 1545/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-20
Aktenzeichen: L 12 AS 1545/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0920.L12AS1545.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.07.2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (S 40 AS 1883/13) gegen den Bescheid vom 07.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die im Bewilligungsbescheid vom 22.03.2013 bewilligten Leistungen ab 05.07.2013 vorläufig an die Antragstellerin und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszuzahlen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
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