L 11 KA 92/10•Landessozialgericht NRW, 2013-10-09, L 11 KA 92/10
Landessozialgericht NRW, 2013-10-09, L 11 KA 92/10
L 11 KA 92/10Sozialversicherungsgericht09.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 92/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-09
Aktenzeichen: L 11 KA 92/10
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1009.L11KA92.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass sich der Bescheid vom 10.11.2008 erledigt hat. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufungen der Beklagten und Beigeladenen werden zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Kosten des Klägers und der Beigeladenen für die erste Instanz. Für das Berufungsverfahren tragen die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.
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