L 20 SO 380/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2013-10-09, L 20 SO 380/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2013-10-09, L 20 SO 380/13 B ER
L 20 SO 380/13 B ERSozialversicherungsgericht09.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 SO 380/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-09
Aktenzeichen: L 20 SO 380/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1009.L20SO380.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.2013 geändert. Anstelle der Beigeladenen wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum 15.07.2013 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe im Umfang von bis zu 22 Stunden monatlich bei freier Einteilung zu einem Kostensatz von 30,00 EUR je Stunde zu gewähren. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin in beiden Rechtszügen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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