Landessozialgericht NRW, 2013-10-10, L 16 KR 813/12

L 16 KR 813/12Sozialversicherungsgericht10.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 16 KR 813/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-10

Aktenzeichen: L 16 KR 813/12

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1010.L16KR813.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.159,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.159,21 Euro festgesetzt.

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