L 9 AL 77/12•Landessozialgericht NRW, 2013-10-17, L 9 AL 77/12
Landessozialgericht NRW, 2013-10-17, L 9 AL 77/12
L 9 AL 77/12Sozialversicherungsgericht17.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 AL 77/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-17
Aktenzeichen: L 9 AL 77/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1017.L9AL77.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.07.2011 bis 29.02.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
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