L 12 AS 1102/13 B•Landessozialgericht NRW, 2013-10-21, L 12 AS 1102/13 B
Landessozialgericht NRW, 2013-10-21, L 12 AS 1102/13 B
L 12 AS 1102/13 BSozialversicherungsgericht21.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AS 1102/13 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-21
Aktenzeichen: L 12 AS 1102/13 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1021.L12AS1102.13B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 abgeändert. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 226,10 EUR (Zweihundertsechsundzwanzig Euro und Zehn Cent) festgesetzt. Die Beschwerde des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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