Landessozialgericht NRW, 2013-10-21, L 12 AS 1102/13 B

L 12 AS 1102/13 BSozialversicherungsgericht21.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 AS 1102/13 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-21

Aktenzeichen: L 12 AS 1102/13 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1021.L12AS1102.13B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 abgeändert. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 226,10 EUR (Zweihundertsechsundzwanzig Euro und Zehn Cent) festgesetzt. Die Beschwerde des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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