L 8 R 174/12•Landessozialgericht NRW, 2013-11-27, L 8 R 174/12
Landessozialgericht NRW, 2013-11-27, L 8 R 174/12
L 8 R 174/12Sozialversicherungsgericht27.11.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 174/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-27
Aktenzeichen: L 8 R 174/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1127.L8R174.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2012 geändert und die Klage für die Zeiträume von Februar bis August 2005 und ab August 2009 abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsrechtszug trägt die Klägerin zu 3/5. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.