L 6 AS 130/13•Landessozialgericht NRW, 2013-11-28, L 6 AS 130/13
Landessozialgericht NRW, 2013-11-28, L 6 AS 130/13
L 6 AS 130/13Sozialversicherungsgericht28.11.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 130/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-28
Aktenzeichen: L 6 AS 130/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1128.L6AS130.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) für die Zeit vom 03.11.2010 bis zum 19.06.2011 unter Anrechnung monatlichen Einkommens der Kläger zu 1) und 2) von jeweils 130 Euro und des Klägers zu 3) von 184 Euro (Kindergeld) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
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