L 2 AS 1726/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2013-12-02, L 2 AS 1726/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2013-12-02, L 2 AS 1726/13 B ER
L 2 AS 1726/13 B ERSozialversicherungsgericht02.12.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 2 AS 1726/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-02
Aktenzeichen: L 2 AS 1726/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1202.L2AS1726.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.08.2013 geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab dem 02.12.2013 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage (Az S 35 AS 3436/13) gegen den Bescheid vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013, längstens jedoch bis zum 02.03.2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in derzeitiger Höhe von monatlich 427,84 Euro für die Antragstellerin zu 1) und 105,00 Euro für den Antragsteller zu 2) zu gewähren sowie die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Antragsteller bei der IKK Classic im oben genannten Zeitraum zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ab 08.10.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, L, zu den Bedingungen einer im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwältin gewährt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.