Landessozialgericht NRW, 2013-12-16, L 9 SO 485/13 B ER; L 9 SO 486/13 B

L 9 SO 485/13 B ER; L 9 SO 486/13 BSozialversicherungsgericht16.12.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 485/13 B ER; L 9 SO 486/13 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-16

Aktenzeichen: L 9 SO 485/13 B ER; L 9 SO 486/13 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1216.L9SO485.13B.ER.L9.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.10.2013 über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.10.2013 über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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