L 8 R 683/13•Landessozialgericht NRW, 2013-12-18, L 8 R 683/13
Landessozialgericht NRW, 2013-12-18, L 8 R 683/13
L 8 R 683/13Sozialversicherungsgericht18.12.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 683/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-18
Aktenzeichen: L 8 R 683/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1218.L8R683.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.5.2013 geändert und der Bescheid vom 27.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.8.2012 hinsichtlich der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) als Steuerberater in der Steuerberatungskanzlei des Klägers ab dem 1.7.2011 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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