Landessozialgericht NRW, 2013-12-20, L 9 SO 429/13 B ER

L 9 SO 429/13 B ERSozialversicherungsgericht20.12.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 429/13 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-20

Aktenzeichen: L 9 SO 429/13 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1220.L9SO429.13B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2013 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 08.01.2014 bis längstens zum 06.07.2014 vorläufig die dem Antragsteller im Falle einer entsprechenden Beauftragung entstehenden Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers während des Schulunterrichts in der Städtischen Katholischen Hauptschule O in N in einem zeitlichen Umfang bis zu 28 Stunden wöchentlich - nach Maßgabe des Stundenplanes mit Ausnahme der Stunden mit sonderpädagogischer Förderung - bis zu einem Betrag von 700,- Euro monatlich zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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