Landessozialgericht NRW, 2014-01-17, L 9 SO 532/13 B ER; L 9 SO 533/13 B

L 9 SO 532/13 B ER; L 9 SO 533/13 BSozialversicherungsgericht17.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 532/13 B ER; L 9 SO 533/13 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-17

Aktenzeichen: L 9 SO 532/13 B ER; L 9 SO 533/13 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0117.L9SO532.13B.ER.L9.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 21.11.2013 werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.