L 20 SO 449/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-02-26, L 20 SO 449/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-02-26, L 20 SO 449/13 B ER
L 20 SO 449/13 B ERSozialversicherungsgericht26.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 SO 449/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-26
Aktenzeichen: L 20 SO 449/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0226.L20SO449.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.09.2013 geändert. Anstelle der Antragsgegnerin wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 04.07.2013 bis zum 31.03.2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 70% des jeweils geltenden Regelbedarfs für Alleinstehende unter den in dem Beschluss des Sozialgerichts genannten Bedingungen zu gewähren. Der Beigeladene hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
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