L 9 SO 263/13•Landessozialgericht NRW, 2014-03-27, L 9 SO 263/13
Landessozialgericht NRW, 2014-03-27, L 9 SO 263/13
L 9 SO 263/13Sozialversicherungsgericht27.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 263/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-27
Aktenzeichen: L 9 SO 263/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0327.L9SO263.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 abgeändert. Der Bescheid vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 und des im Termin am 25.01.2013 erlassenen Änderungsbescheids wird aufgehoben. Der Bescheid vom 16.11.2006 in Gestalt des Bescheids vom 04.12.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2007 wird aufgehoben, soweit darin eine Kostenbeteiligung von mehr als 276,- Euro monatlich festgesetzt wurde. Der Bescheid vom 04.07.2007 wird aufgehoben, soweit darin für die Zeit ab dem 01.07.2007 bis zum 30.11.2010 eine Kostenbeteiligung von mehr als 278,- Euro monatlich festgesetzt wurde. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 4.057,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 3.694,75 Euro festgesetzt.
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