L 8 R 376/12•Landessozialgericht NRW, 2014-04-30, L 8 R 376/12
Landessozialgericht NRW, 2014-04-30, L 8 R 376/12
L 8 R 376/12Sozialversicherungsgericht30.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 376/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-30
Aktenzeichen: L 8 R 376/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0430.L8R376.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.3.2012 geändert. Unter entsprechender Teilaufhebung der Bescheide vom 1.3.2010 und 18.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2010 wird festgestellt, dass die Klägerin für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 31.10.2009 nicht wegen einer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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