L 7 AS 545/14 B ER und L 7 AS 546/14 B•Landessozialgericht NRW, 2014-05-19, L 7 AS 545/14 B ER und L 7 AS 546/14 B
Landessozialgericht NRW, 2014-05-19, L 7 AS 545/14 B ER und L 7 AS 546/14 B
L 7 AS 545/14 B ER und L 7 AS 546/14 BSozialversicherungsgericht19.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 545/14 B ER und L 7 AS 546/14 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-19
Aktenzeichen: L 7 AS 545/14 B ER und L 7 AS 546/14 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0519.L7AS545.14B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung der vor dem Sozialgericht Dortmund anhängigen Klage S 31 AS 553/14 wird angeordnet. Der Antragstellerin wird für das Verfahren in der ersten Instanz ab 11.02.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C gewährt. Der Antragstellerin wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C gewährt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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