L 7 AS 652/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-05-21, L 7 AS 652/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-05-21, L 7 AS 652/14 B ER
L 7 AS 652/14 B ERSozialversicherungsgericht21.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 652/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-21
Aktenzeichen: L 7 AS 652/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0521.L7AS652.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2014 wird zurückgewiesen. Der Tenor wird klarstellend abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Regelbedarfs nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 16.01.1014 (Tag der Antragstellung) bis zum 31.07.2014 zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus J bewilligt.
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