L 5 KR 222/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-05-23, L 5 KR 222/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-05-23, L 5 KR 222/14 B ER
L 5 KR 222/14 B ERSozialversicherungsgericht23.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 222/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-23
Aktenzeichen: L 5 KR 222/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0523.L5KR222.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.3.2014 abgeändert. Die Antragsgegenerin wird im einstweiligen Rechtsschutz bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens S 9 KR 289/14 , längstens jedoch bis zum 31.5.2015 verpflichtet, den Antragsteller mit dem Glukosemesssytem Dx G4 PLATINUM (Empfänger und Transmitter) einschließlich der für dessen Nutzung erforderlichen Dx G4 PLATINUM Sensoren zu versorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
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