L 7 AS 587/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-06-04, L 7 AS 587/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-06-04, L 7 AS 587/14 B ER
L 7 AS 587/14 B ERSozialversicherungsgericht04.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 587/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-04
Aktenzeichen: L 7 AS 587/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0604.L7AS587.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs von 391 EUR nach dem SGB II ab dem 25.01.2014 bis zum 30.06.2014 zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M aus F bewilligt.
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