Landessozialgericht NRW, 2014-07-02, L 8 R 368/12

L 8 R 368/12Sozialversicherungsgericht02.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 368/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-02

Aktenzeichen: L 8 R 368/12

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0702.L8R368.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 8.874,00 Euro festgesetzt.

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