L 12 AS 1031/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-07-23, L 12 AS 1031/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-07-23, L 12 AS 1031/14 B ER
L 12 AS 1031/14 B ERSozialversicherungsgericht23.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AS 1031/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-23
Aktenzeichen: L 12 AS 1031/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0723.L12AS1031.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für den Monat April 2014 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 43,00 EUR und für die Zeit ab 01.05.2014 monatlich in Höhe von 59,00 EUR jedoch längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das gesamte Verfahren zu 1/7.
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