L 12 AS 1393/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-08-20, L 12 AS 1393/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-08-20, L 12 AS 1393/14 B ER
L 12 AS 1393/14 B ERSozialversicherungsgericht20.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AS 1393/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-20
Aktenzeichen: L 12 AS 1393/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0820.L12AS1393.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab 27.05.2014 Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab 16.07.2014 unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, W bewilligt.
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