L 5 KR 232/12•Landessozialgericht NRW, 2014-08-21, L 5 KR 232/12
Landessozialgericht NRW, 2014-08-21, L 5 KR 232/12
L 5 KR 232/12Sozialversicherungsgericht21.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 232/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-21
Aktenzeichen: L 5 KR 232/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0821.L5KR232.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2012 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.2.2009 verurteilt, den Kläger von den ihm für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.3.2009 entstandenen Kosten für die häusliche Krankenpflege i.H.v. 1.892,70 Euro freizustellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
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