Landessozialgericht NRW, 2014-09-03, L 2 AS 996/14 B ER

L 2 AS 996/14 B ERSozialversicherungsgericht03.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 2 AS 996/14 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-03

Aktenzeichen: L 2 AS 996/14 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0903.L2AS996.14B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.05.2014 betreffend das einstweilige Rechtsschutzverfahren in Absatz 1 wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 16.04.2014 bis zum 31.05.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in dem Beschwerdeverfahren dem Grunde nach.

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