Landessozialgericht NRW, 2014-09-03, L 8 R 296/13

L 8 R 296/13Sozialversicherungsgericht03.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 296/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-03

Aktenzeichen: L 8 R 296/13

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0903.L8R296.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 5.2.2013 geändert. Der Bescheid vom 2.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass die Tätigkeit der Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der I GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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