L 8 R 296/13•Landessozialgericht NRW, 2014-09-03, L 8 R 296/13
Landessozialgericht NRW, 2014-09-03, L 8 R 296/13
L 8 R 296/13Sozialversicherungsgericht03.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 296/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-03
Aktenzeichen: L 8 R 296/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0903.L8R296.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 5.2.2013 geändert. Der Bescheid vom 2.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass die Tätigkeit der Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der I GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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