L 7 AS 1231/14 B ER und L 7 AS 1232/14 B•Landessozialgericht NRW, 2014-09-08, L 7 AS 1231/14 B ER und L 7 AS 1232/14 B
Landessozialgericht NRW, 2014-09-08, L 7 AS 1231/14 B ER und L 7 AS 1232/14 B
L 7 AS 1231/14 B ER und L 7 AS 1232/14 BSozialversicherungsgericht08.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1231/14 B ER und L 7 AS 1232/14 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-08
Aktenzeichen: L 7 AS 1231/14 B ER und L 7 AS 1232/14 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0908.L7AS1231.14B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.05.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) vorläufig für den Zeitraum vom 15.04.2014 bis zum 30.09.2014 den Regelbedarf nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung des überschießenden Kindergeldes für den Antragsteller zu 2) sowie des Einkommens aus Elterngeld für die Monate April bis August 2014 zu gewähren. Der Antragstellerin zu 1) wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus C beigeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.