L 17 U 108/14•Landessozialgericht NRW, 2014-10-01, L 17 U 108/14
Landessozialgericht NRW, 2014-10-01, L 17 U 108/14
L 17 U 108/14Sozialversicherungsgericht01.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 17 U 108/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-01
Aktenzeichen: L 17 U 108/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:1001.L17U108.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2013 dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 festgestellt wird, dass der Kläger am 07.05.1991 einen in die Verbandszuständigkeit der Beigeladenen fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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