L 8 R 870/13•Landessozialgericht NRW, 2014-10-15, L 8 R 870/13
Landessozialgericht NRW, 2014-10-15, L 8 R 870/13
L 8 R 870/13Sozialversicherungsgericht15.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 870/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-15
Aktenzeichen: L 8 R 870/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:1015.L8R870.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.7.2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2011 wird aufgehoben, soweit mit diesem festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als allgemeine Haushilfe im Hotel Q der Klägerin vom 1.8.2009 bis zum 30.4.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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