L 8 R 1142/13•Landessozialgericht NRW, 2014-10-22, L 8 R 1142/13
Landessozialgericht NRW, 2014-10-22, L 8 R 1142/13
L 8 R 1142/13Sozialversicherungsgericht22.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 1142/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-22
Aktenzeichen: L 8 R 1142/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:1022.L8R1142.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 4.6.2013 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 13.1.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2011 und der Änderungsbescheid vom 26.2.2013 werden aufgehoben, soweit mit diesen festgestellt worden ist, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1.) ab dem 29.3.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 1/3 zu erstatten. Im Berufungsverfahren findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen
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