L 8 R 863/13•Landessozialgericht NRW, 2014-10-22, L 8 R 863/13
Landessozialgericht NRW, 2014-10-22, L 8 R 863/13
L 8 R 863/13Sozialversicherungsgericht22.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 863/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-22
Aktenzeichen: L 8 R 863/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:1022.L8R863.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 2.8.2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.10.2014 wird aufgehoben, soweit mit diesem festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 25.11.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Rechtszügen 1/10 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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