L 5 KR 414/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-10-28, L 5 KR 414/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-10-28, L 5 KR 414/14 B ER
L 5 KR 414/14 B ERSozialversicherungsgericht28.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 414/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-28
Aktenzeichen: L 5 KR 414/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:1028.L5KR414.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.06.2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einem Mobilgerät für Flüssigsauerstoff (z.B. Modell Spirit 300 der Firma Novomed) zu versorgen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
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