L 11 KA 29/13 KL•Landessozialgericht NRW, 2014-11-26, L 11 KA 29/13 KL
Landessozialgericht NRW, 2014-11-26, L 11 KA 29/13 KL
L 11 KA 29/13 KLSozialversicherungsgericht26.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 29/13 KL — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-26
Aktenzeichen: L 11 KA 29/13 KL
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:1126.L11KA29.13KL.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid vom 05.02.2013 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Klägerin verpflichtet wird, die zum 01.01.2012 in Kraft getretene Anlage 2 zum Gesamtvertrag nach § 83 SGB V (Durchführung einer Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fristgerecht (3 Monate zum Jahresende) zum 31.12.2015 zu kündigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
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