L 8 R 1137/13•Landessozialgericht NRW, 2014-12-03, L 8 R 1137/13
Landessozialgericht NRW, 2014-12-03, L 8 R 1137/13
L 8 R 1137/13Sozialversicherungsgericht03.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 1137/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-03
Aktenzeichen: L 8 R 1137/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:1203.L8R1137.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2013 geändert. Der Bescheid vom 22.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 wird aufgehoben. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Dem Kläger und der Beklagten werden anteilige Gerichtskosten in Höhe von jeweils 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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