L 8 R 259/14•Landessozialgericht NRW, 2014-12-10, L 8 R 259/14
Landessozialgericht NRW, 2014-12-10, L 8 R 259/14
L 8 R 259/14Sozialversicherungsgericht10.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 259/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-10
Aktenzeichen: L 8 R 259/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:1210.L8R259.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 4.2.2014 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.5.2011 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.9.2012 wird aufgehoben, soweit mit diesem festgestellt worden ist, dass der Kläger seine seit dem 1.6.2010 für die Beigeladene zu 1) ausgeübte Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsrechtszug zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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