Landessozialgericht NRW, 2014-12-18, L 20 AY 76/14 B ER und L 20 AY 77/14 B ER

L 20 AY 76/14 B ER und L 20 AY 77/14 B ERSozialversicherungsgericht18.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 20 AY 76/14 B ER und L 20 AY 77/14 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-18

Aktenzeichen: L 20 AY 76/14 B ER und L 20 AY 77/14 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:1218.L20AY76.14B.ER.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.09.2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 ab dem 15.10.2014 bis zum Ende des Monats der Zustellung der Entscheidung des Senats vorläufig Grundleistungen nach § 3 AsylbLG unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1/11) abzüglich bereits erbrachter Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 zu gewähren. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 15.10.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu 3/4. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 15.12.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, C, beigeordnet.

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