L 11 KA 44/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-01-14, L 11 KA 44/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-01-14, L 11 KA 44/14 B ER
L 11 KA 44/14 B ERSozialversicherungsgericht14.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 44/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-14
Aktenzeichen: L 11 KA 44/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0114.L11KA44.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2014 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Vergütung der speziellen Laborleistungen (Kapitel 32.3 EBM) der Antragsteller bezüglich des Antragstellers zu 3) über den 31.12.2013 hinaus den bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Referenzfallwert von 25,09 EUR bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.