L 8 R 578/13•Landessozialgericht NRW, 2015-01-14, L 8 R 578/13
Landessozialgericht NRW, 2015-01-14, L 8 R 578/13
L 8 R 578/13Sozialversicherungsgericht14.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 578/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-14
Aktenzeichen: L 8 R 578/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0114.L8R578.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.4.2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2012 sowie der Änderungsbescheid vom 25.6.2014 werden aufgehoben, soweit mit diesen festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit des Klägers als mitarbeitender Gesellschafter (Prokurist) bzw. als Prokurist bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 6.3.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Insoweit wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers im gesamten Rechtsstreit trägt die Beklagte zu 2/5. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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